Förderung von Fernwärme und gesetzliche Anforderungen

Nutzen Sie die vielfältigen Förderungen für Fernwärme und werden Sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht.

Die Wärmegesetze von Bund und Ländern halten Haus- und Wohnungsbesitzer dazu an, einen größeren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Bei Neubau und Sanierung sind daher einige Vorgaben zu beachten. Mit uns als Partner erfüllen Sie ganz einfach die gesetzlichen Anforderungen und tragen maßgeblich zum Klimaschutz bei. Wir nehmen Ihre Wärmeversorgung in die Hand und garantieren die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen.Das ist gut für Ihren Geldbeutel, spart Zeit und freut die Umwelt!

Förderprogramme & gesetzliche Regelungen bei Neubau oder Heizungsmodernisierung

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Seit dem 01.01.2024 müssen neu verbaute Heizungen in Neubaugebieten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden.

Lehnen Sie sich zurück: Mit dem Anschluss Ihres Objekts an das Fernwärmenetz sind die Anforderungen des GEG zu jederzeit erfüllt.

Für Heizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 30.06.2026 (in Städten mit über 100.000 Einwohner:innen) bzw. dem 30.06.2028 (in Städten bis zu 100.000 Einwohner:innen) getauscht werden, gilt:

  • Im Bestand oder Neubau außerhalb eines Neubaugebiets dürfen weiterhin neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, insofern eine fachkundige Beratung stattgefunden hat, um auf wirtschaftliche Risiken aufmerksam zu machen. Außerdem müssen ab 2029 verpflichtend wachsende Anteile erneuerbare Energien integriert werden.
  • In Baden-Württemberg ist bei einem Heizungstausch bereits seit 2015 ein Anteil von 15 % erneuerbarer Energien verpflichtend.

Für Heizungen, die nach dem 30.06.2026 (in Städten über 100.000 Einwohner:innen) bzw. dem 30.06.2028 (in Städten bis 100.000 Einwohner:innen) getauscht werden, gilt:

  • Neu verbaute Heizungen müssen mit einem Anteil von mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Ihr Vorteil: Wird ein Anschluss an ein Fernwärmenetz vertraglich vereinbart, so räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von 10 Jahren ein. In dieser Zeit darf eine Heizungslösung eingebaut und betrieben werden, welche die Anforderungen des GEG nicht erfüllt. So ist der Anschluss an die Fernwärme auch dann eine Option, wenn zum Zeitpunkt des Heizungstauschs noch keine Fernwärme an der Adresse des Objekts verfügbar, aber bereits konkret geplant ist.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Der Bund fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Ihre Investitionen in einen Fernwärmehausanschluss mit Zuschüssen und zinsgünstigen Krediten. Wichtigste Anlaufstelle ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Folgende Leistungen sind nach BEG förderfähig:

  • Der Investitionskostenzuschuss für die Hausanschlussleitung
  • Die Hausstation sowie Leistungen innerhalb des Objekts, die durch den Heizungsbauer durchgeführt werden

Die Förderung beinhaltet:

  • 30 % Grundförderung für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen
  • Bis zu 20 % Klima-Geschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer:innen für den frühzeitigen Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als 20 Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen
  • 30 % einkommensabhängiger Bonus für selbstnutzende Eigentümer*innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr

Fördersätze sind kumulierbar bis zu einem Fördersatz von max. 70 %.

Die Höchstgrenze für förderfähige Ausgaben liegt bei:

  • 30.000 € für die 1. Wohneinheit
  • Je 15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit
  • Je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit

Der Höchstbetrag des Gebäudes verteilt sich dabei auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.

In Mehrfamilienhäusern / Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kann die Verwaltung die Grundförderung von 30% für alle Wohneinheiten beantragen. Selbstnutzende Eigentümer:innen können (sofern förderberechtigt) zusätzliche Anträge für den Klima-Geschwindigkeitsbonus und den einkommensabhängigen Bonus stellen.

Für Nicht-Wohngebäude orientieren sich die Grenzen für förderfähige Kosten an der Quadratmeterzahl.

Zinsvergünstigung: Für private, selbstnutzende Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro pro Jahr, die einen Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen durchführen lassen, steht für eine Kreditsumme von bis zu 120.000 € ein zinsvergünstigtes Kreditangebot zur Verfügung.

Ihre Schritte zur Förderung

  • Abschließen des Wärmeversorgungsvertrags mit badenovaWÄRMEPLUS
  • Beantragen der Förderung bei der KfW
  • Erhalt der Förderzusage
  • Informieren der badenovaWÄRMEPLUS über die Förderzusagen, sodass der zuvor abgeschlossene Wärmeversorgungsvertrag rechtskräftig wird
  • badenovaWÄRMEPLUS baut Ihren Fernwärmehausanschluss
  • Ihr Heizungsbauer führt die nötigen Arbeiten in Ihrem Gebäude durch
  • Einreichen der Bestätigung der durchgeführten Arbeiten bei der KfW
  • Erhalt der Förderung

Bis zum 1. September 2024 gibt es ein Übergangsverfahren. Dieses beschreiben wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Weitere Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie hier.

EWärmeG (BW) (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) seit 01.07.2015

Bereits seit 2015 wird in Baden-Württemberg im Neubau sowie bei einem Heizungstausch von Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden, Industrieanlagen, Gewerbebetriebe, Schulen, Krankhäuser, etc. der Einsatz von mindestens 15 % erneuerbaren Energien gefordert. Die landesrechtliche Regelung bleibt auch mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) bestehen.


Erfahren Sie mehr über das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG).

Die Möglichkeiten sind in folgender Tabellengrafik vereinfacht dargestellt:

Tabellarische Übersicht der Erfüllungsmöglichkeiten nach EWärmeG 2015
Erfüllungsmöglichkeiten nach EWärmeG 2015

Technische Anschlussbedingungen für Fernwärme

Für die Versorgung aus unseren Fernwärmenetzen gelten die folgenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB):

Nutzen Sie die Fördermöglichkeiten und werden Sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht

Wir unterstützen Sie gerne und beraten Sie umfassend rund um Förderung und gesetzliche Anforderungen. Informieren Sie sich einfach telefonisch oder schreiben Sie uns eine E-Mail an waerme@badenova.de

Teilnahme an der Universalschlichtungsstelle des Bundes

Zur Beilegung von Streitigkeiten, die Verbraucherverträge im Bereich der Fernwärmeversorgung betreffen, kann ein Schlichtungsverfahren bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kundenservice unseres Unternehmens, waerme@badenova.de kontaktiert wurde und keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte.